Satzung - Hessen Militär

Lebendige Geschichte in Hessen
Gesellschaft für hessische Militär- und Zivilgeschichte
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Satzung

Der Verein
Satzung
der
Gesellschaft für Hessische Militär- und Zivilgeschichte e.V.
§ 1. - Name

1.Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Hessische Militär- und Zivilgeschichte e.V.“

2.Die Gesellschaft für Hessische Militär- und Zivilgeschichte ist in das Vereinsregister  unter der Nummer 5 VR 1271 am Amtsgericht Fulda eingetragen.

3.Sitz der Gesellschaft ist Schloss Fasanerie (Adolphseck), Eichenzell bei Fulda.
§ 2. - Aufgaben und Ziele (Zweck der Gesellschaft )

1.Aufgaben und Ziele der Gesellschaft sind:


a)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (AO).


b)Die Geschichte Hessens vom 16. Jahrhundert bis zum Ausbruch des 1. Weltkrieges gemeinschaftlich zu erforschen und zu dokumentieren sowie die Ergebnisse durch Vorträge, Ausstellungen und lebendige Darstellungen, sowie durch eigene Publikationen der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

c)Projekte zur lebendigen Geschichtsdarstellung in Museen und Schulen, sowie von Kommunen, Gebietskörperschaften, kulturhistorischen Vereinen und anderen Einrichtungen zu unterstützen und zu fördern.


d)Kontakte zwischen geschichtsinteressierten Personen und Gruppen in aller Welt zu fördern, sowie Forschungsergebnisse auszutauschen und weiterzugeben.

2.Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3. - Gesellschaftstätigkeit

1.Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.Anschaffungen, die aus dem Gesellschaftsvermögen getätigt werden und als Gesellschaftseigentum gelten, müssen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern sie einen Wert von 1.000,00 Euro überschreiten. Diese Regelung gilt nur für das Innenverhältnis; sie beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstands nicht.Gegenstände, die Eigentum der Gesellschaft sind, sind sorgsam und pfleglich zu behandeln und in einer Inventarliste zu erfassen, so dass ihr Vorhandensein und der Aufbewahrungsort nachvollzogen werden kann.

4.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4. - Mitgliedschaft

1.Mitglieder der Gesellschaft können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Satzung der Gesellschaft anerkennen und ihre Ziele unterstützen.

2.Es gibt Vollmitglieder (Aktive), Mitglieder zur Probe, jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre), fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Nur Vollmitglieder sind stimmberechtigt.

3.Zu Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besonders um die Gesellschaft und ihre Ziele verdient gemacht haben. Vorschläge nimmt der Vorstand entgegen. Der Vorstand prüft die Vorschläge und stellt diese bei Eignung des Vorgeschlagenen der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgenommen oder ernannt. Das Ehrenmitglied muss dieser Form seiner Mitgliedschaft zustimmen. Der satzungsrechtliche Status eines Vollmitgliedes, das zum Ehrenmitglied ernannt wird, bleibt in Bezug auf das Stimmrecht, die Wählbarkeit und die Mitgliedschaft in Ausschüssen, Gremien und Referaten unberührt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.

4.Familien erhalten Gesellschaftspost und ggf. erscheinende Jahrbücher nur in einfacher Ausfertigung. Mitglieder, die miteinander verheiratet sind oder in eheähnlicher Gemeinschaft leben, werden als Familienmitglieder bezeichnet.
§ 5. - Beitritt

1.Aufnahmegesuche (Beitrittserklärungen) sind schriftlich an den Vorstand zu richten.  Dieser muss die Gesuche mindestens einmal jährlich der Mitgliederversammlung vorlegen.

2.Fördernde Mitglieder können durch den Vorstand aufgenommen werden.

3.Andere Mitglieder (Aktive, Jugendliche, Ehrenmitglieder) können nur durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen aufgenommen werden. Der Rechtsweg gegen die Entscheidung, der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

4.Die Aufnahme von Mitgliedern gilt zunächst für ein Jahr zur Probe.  Danach muss die Mitgliederversammlung erneut entscheiden, ob das Mitglied zur Probe als Vollmitglied aufgenommen wird. Sollte das Mitglied zur Probe terminlich nicht persönlich zur Mitgliederversammlung erscheinen können, muss das Mitglied zur Probe der Mitgliederversammlung die Eignung zur Vollmitgliedschaft durch eine virtuelle, bildliche oder schriftliche Darstellung unter Beweis stellen.

5.Das Prozedere der Aufnahme zur Vollmitgliedschaft wird wie folgt festgelegt: Die Mitglieder auf Probe werden in einer losen Reihenfolge vorgestellt. Nach der Vorstellung der zur Vollmitgliedschaft gedachten Personen, verlassen diese die Räumlichkeiten, damit die abstimmenden Mitglieder sich frei äußern können. Nach der Abstimmung werden die Ergebnisse den Mitgliedern zur Probe mitgeteilt.

6.Die Entscheidungen des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung bezüglich des Beitritts sind dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.

7.Der Beitrittsantrag kann durch die Mitgliederversammlung bereits dann negativ beschieden werden, wenn schon im Voraus Ausschlussgründe im Sinne des § 6 bekannt sind und diese glaubwürdig und beweiskräftig in der Versammlung vorgetragen werden.
§ 6. - Ende der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.Der Austritt aus der Gesellschaft ist zu jedem Zeitpunkt eines Geschäftsjahres möglich.  Der Austritt ist schriftlich mitzuteilen. Die Austrittserklärung ist vor dem 31.12. des Jahres abzugeben, entscheidend ist das Datum des Poststempels oder bei andersartiger Abgabe das Datum des Eingangs beim Vorsitzenden. Treten Mitglieder während eines laufenden Geschäftsjahres aus, so ist der Beitrag für dieses noch in voller Höhe zu entrichten.  Im Voraus gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

3.Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Mitglied für die Dauer eines Geschäftsjahrs mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der geschuldete Beitrag wird in einem Inkassoverfahren vollstreckt.

4.Der Ausschluss aus der Gesellschaft ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund kann es sein, wenn ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft beschädigt, wenn es gegen geltendes Recht verstößt, wenn es sich wiederholt der Satzung oder Beschlüssen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung - insbesondere den Sicherheitsreglements - widersetzt oder diese missachtet, oder wenn es das Vermögen der Gesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamt-Vorstand mit 3/4 der Stimmen. Dem Betroffenen ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Hat der Gesamt-Vorstand den Ausschluss beschlossen, kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich beim Vorsitzenden Berufung gegen den Ausschluss einlegen. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss mit 3/4 der Stimmen rückgängig machen. Das ausgeschlossene Mitglied ist im Falle der Berufung zu der nächsten Mitgliederversammlung einzuladen, und es ist ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Hat der Gesamt-Vorstand einen Ausschluss beschlossen, so ist dieser sofort wirksam und kann nur durch die Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Die Entscheidungen sind schriftlich mitzuteilen.
§ 7. - Beiträge / Aufnahmegebühr

1.Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten, über die Fälligkeit (monatlich/ vierteljährlich/ halbjährlich/jährlich) entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung.

2.Die Höhe des Beitrages werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

3.Der Beitrag kann durch Lastschriftverfahren eingezogen werden, wenn dies durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

4.Sollte ein Antrag zur Mitgliedschaft auf Probe während eines laufenden Jahres gestellt werden, bezahlt pro rata temporis (zeitanteilig) den laufenden Beitrag.

5.Bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Mitgliedern beträgt der Beitrag das eineinhalbfache des Jahresbeitrages. Beide Mitglieder sind stimmberechtigt.

6.Beitragspflichtig ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 8. - Organe

1.1. Die Organe „der Gesellschaft“ sind:


a)die Mitgliederversammlung


b)der Vorstand


c)die Ausschüsse/Referate

2.Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ der Gesellschaft.

3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.

4.Ausschüsse können von der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand berufen werden.
§ 9. - Mitgliederversammlung

1.Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder

2.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im letzten Quartal des Geschäftsjahres statt.  Den Termin bestimmt der Vorstand.

3.Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen im voraus  schriftlich oder per E-Mail mit beigefügter Tagesordnung anzuzeigen.

4.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Vollmitglieder beschlussfähig.

5.Satzungsänderungen können nur mit 3/4 der Stimmen aller anwesenden Vollmitglieder durchgeführt werden.Wenn es diese Satzung nicht anders vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

6.Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen ungeachtet der Reihenfolge sein:


a)Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung.


b)Wahl eines Versammlungsleiter/Wahlleiters


c)Jahresbericht des Vorstands / Protokoll der letzten Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse.


d)Bericht der Ausschussvorsitzenden


e)Bericht des Kassenprüfers.


f)Entlastung des Vorstands


g)Wahlen (sofern nötig) / Bestätigung der Ausschüsse gemäß ihrer Berufung


h)Aufnahme neuer Mitglieder


i)Anträge


j)Verschiedenes/Termine

7.Eine „außerordentliche Mitgliederversammlung“ kann einberufen werden, wenn:


a)der Vorstand dies aus wichtigem Grund für nötig erachtet


b)mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vollmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt


c)der Vorstand nicht mehr handlungsfähig ist.

8.Die Einberufungsmodalitäten entsprechen denen zur „ordentlichen Mitgliederversammlung“.

9.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10. - Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch eine(n) Stellvertreter(in) oder den Schriftführer/ die Schriftführerin einberufen.

2.Anträge müssen den Mitgliedern in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden. Anträge müssen mindestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Anträge die nicht bis zu der genannten Frist vorliegen, können am Versammlungstag vom Antragsteller mündlich vorgetragen werden. Die Hauptversammlung entscheidet dann mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen über die Aufnahme des Antrages auf die Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit einer Frist von 6 Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand vorliegen.

3.Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann geheime Abstimmung, beschließen, wenn dies mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten verlangt. Bei Abstimmungen zählen nur Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

4.Bei der Wahl des Vorstands gilt der als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

5.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll muss vom Versammlungsleiter, Schriftführer und Vorsitzendem, ggf. stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet werden. Das unterzeichnete Protokoll muss zeitnah nach Aufforderung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
§ 11. - Der Vorstand

1.Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen und ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

2.Die Gesellschaft hat einen geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und einen erweiterten (Gesamt-)Vorstand.  Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:


a)der/die Vorsitzende


b)zwei stellvertretende Vorsitzende


c)
c) der/die Schatzmeister/in


d)Vertretungsberechtigt sind der/die Vorsitzende, seine Stellvertreter/innen und der/die Schatzmeister/in jeweils einzeln.

3.Dem erweiterten (Gesamt-)Vorstand gehören an:


a)der/die Schriftführer/in


b)2 Beisitzer oder Beisitzerinnen


c)Ausschussvorsitzende für die Dauer des Ausschusses.
§ 12. - Ausschüsse

1.Ausschüsse sollen die Arbeit des Vorstands unterstützen und eigenständig Verantwortung für Forschungs- , Dokumentations- oder Darstellungsbereiche sowie für einzelne organisatorische Angelegenheiten übernehmen.

2.Ausschüsse können als ständige Einrichtung oder für kürzere Zeitdauer gegründet werden. Ausschüsse sind der Mitgliederversammlung gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.

3.Mitglieder können für die Tätigkeit in Ausschüssen gewählt oder vom Vorstand berufen werden.
§ 13. - Kassenprüfung

1.Zur Überprüfung der Kassenführung der Gesellschaft werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils 2 Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2.Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.  Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse und erstatten der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht.
§ 14. - Datenschutz

Alle Mitgliederdaten werden elektronisch verwaltet und unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
§ 15. - Auflösung

1.Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sind in dieser Versammlung nicht 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in der, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, die Auflösung beschlossen werden kann.  Für die Auflösung müssen sich 3/4 der anwesenden Mitglieder aussprechen. Das persönliche Stimmrecht ist nicht übertragbar.

2.Das Gesellschaftsvermögen erhält im Falle der Auflösung die Hessische Landesregierung, die dieses unmittelbar und ausschließlich für die Pflege der hessischen Geschichte zu verwenden hat.




Neufassung der Gründungs-Satzung vom 8. März 1998.
Beschlossen am 25. November 2017 in Sinn

Aktualisiert: 26.11.2024
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